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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Veranstalter des vorliegenden Programms ist die Jugendpflege der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg.
1. Teilnahmeberechtigt ist die in der jeweiligen Ausschreibung aufgeführte Alters- und Zielgruppe. Anmeldungen von Kindern und Jugendlichen aus Ginsheim-Gustavsburg haben Vorrang vor Anmeldungen von Kindern und Jugendlichen aus anderen Städten oder Gemeinden. Die Ferienspiele stehen ausschließlich Kindern offen, die in Ginsheim-Gustavsburg wohnen oder dort ihre Ferien verbringen.
2. Die Anmeldung zu einer Maßnahme erfolgt auf dem dafür vorgesehenen Formular. Anmeldungen per Fax sind möglich. Reservierungen und Anmeldungen per E-Mail oder Telefon sind nicht möglich. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Die Anmeldung wird erst durch die Bestätigung des Veranstalters verbindlich. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht.
3. Die Zahlungsmodalitäten des Teilnahmebeitrages entnehmen Sie bitte der jeweiligen Ausschreibung auf dem Anmeldebogen. Der Teilnahmebeitrag für die Ferienspiele für Kinder aus Haushalten, die einen Leistungsanspruch nach SGB II oder SGB XII nachweisen, beträgt € 50,00. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze mit ermäßigtem Teilnahmebeitrag kann vom Veranstalter begrenzt werden. Ein Anspruch auf Ermäßigung besteht nicht. Zusätzlich gilt für die Ferienspiele: Der Teilnahmebeitrag für das erste angemeldete Kind beträgt 100 Prozent, für das zweite, im gleichen Haushalt lebende Kind beträgt 50 Prozent und für jedes weitere Kind des gleichen Haushaltes ist die Teilnahme gebührenfrei.
4. Teilnehmer/innen können jederzeit von der Maßnahme zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang einer schriftlichen Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bis zum 14. Tag vor Beginn einer Maßnahme werden 30% des Teilnahmebeitrags als Ausfallentgelt berechnet. Erfolgt der Rücktritt vom 13. Tag vor Beginn der Maßnahme an, so wird der volle Teilnahmebetrag in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Fall der Nichtteilnahme. Erfolgt der Rücktritt aufgrund von Krankheit oder Antritt einer Ausbildung, muss dies schriftlich nachgewiesen werden. In diesem Fall wird kein Ausfallentgelt erhoben. Der Veranstalter kann eine Maßnahme absagen, wenn Ereignisse höherer Gewalt eintreten oder die Mindestteilnehmer/innenzahl nicht erreicht wird. In diesem Fall erhält der/die Teilnehmer/in das bereits eingezahlte Entgelt zurück. Weitere Ansprüche gegenüber dem Träger können nicht geltend gemacht werden.
5. Die Teilnehmer/innen bzw. die Erziehungsberechtigten bestätigen, dass der/die Teilnehmer/in frei von ansteckenden Krankheiten ist und keine körperlichen oder gesundheitlichen Schäden hat, die eine Teilnahme an der Maßnahme verbieten. Beeinträchtigungen, die nur eine eingeschränkte Teilnahme zulassen, sind in der Anmeldung mitzuteilen.
6. Der/die Teilnehmer/in ist während der Maßnahme nachrangig gegen Unfälle versichert. Diese Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die die oder der Teilnehmer/in bei Verstößen gegen die Anordnung der Betreuer/innen erleidet. Für Schäden, die ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin unter Missachtung der Anordnungen des Betreuungspersonals verursacht, haftet sie/er bzw. die Erziehungsberechtigten.
7. Die Teilnehmer/innen sind verpflichtet, an Vorbereitungstreffen teilzunehmen, den Anordnungen der Betreuer/innen Folge zu leisten und Heim- und Hausordnungen zu achten. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Wenn ein/e Teilnehmer/in eine Maßnahme nachhaltig stört, kann sie/er ausgeschlossen werden. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten der Teilnehmerin/des Teilnehmers bzw. der Erziehungsberechtigten. Ersatzansprüche gegenüber dem Träger bestehen in diesem Fall nicht.
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